Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat am 2. November 2022 die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 erlassen.
Diese Sonderrichtlinie tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft
2.1.1 Investitionen und Innovation in der Binnenfischerei
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
2.2.1 Investitionen und Innovation in der Aquakultur
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
2.2.2 Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, Beratung
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
2.3.1 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
2.3.2 Vermarktungsmaßnahmen
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
2.4.1 Datenerhebung
Dazu zählen Vorhaben mit dem Ziel:
2.4.2 Überwachung und Durchsetzung
Dazu zählen Vorhaben mit dem Ziel:
Als Förderungswerber kommen in Betracht:
In Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme beträgt die Höhe der Förderung
Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt dabei:
Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 10.000 € pro Antrag betragen
Einreich- und Bewilligungsstelle:
Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/08: Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0662/8042-DW 2368
Fax: 0662/8042-762368
Der Antrag auf Fördermittel inklusive Verpflichtungserklärung muss folgende Mindestinhalte erfüllen, damit er angenommen werden kann:
Die Abgabe und Entgegennahme eines Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Das Eingangsdatum des Förderantrages gilt als frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligungsstelle (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 20408), erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.
Über weitere notwendige projektspezifische Beilagen, die für das Genehmigungsverfahren benötigt werden, informiert Sie die Bewilligungsstelle.
Die bei der Bewilligungsstelle (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 20408) eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen in der Reihenfolge ihres Einlangens geprüft.
Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig sind. Diese Vorhaben werden durch ein bundesweit angelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.
Im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Maßnahmen im Rahmen des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027“ (Siehe Downloads) sind alle diesbezüglichen Informationen und die Herangehensweise zusammengefasst.
Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.
Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.
Als Stichtag für das dritte Auswahlverfahren wurde der 30.09.2024 festgelegt.
Die Publizitätsvorschriften des BML sind jedenfalls zu beachten (siehe auch Informationsblatt Publizität EMFAF 2021-2027 unter Downloads)